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   BGH, 14.03.1969 - V ZR 8/65   

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https://dejure.org/1969,1511
BGH, 14.03.1969 - V ZR 8/65 (https://dejure.org/1969,1511)
BGH, Entscheidung vom 14.03.1969 - V ZR 8/65 (https://dejure.org/1969,1511)
BGH, Entscheidung vom 14. März 1969 - V ZR 8/65 (https://dejure.org/1969,1511)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anfechtungsgrund bei Irrtum über Kreditwürdigkeit des Vertragspartners bei Kreditgeschäften - Schuldlose Verursachung des Irrtums seitens des Anfechtenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1969, 1380
  • MDR 1969, 647
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 25.02.1913 - III 403/12

    Schadensersatz bei Anfechtung wegen Irrtums

    Auszug aus BGH, 14.03.1969 - V ZR 8/65
    Das Berufungsgericht verweist dazu auf die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 81, 395, 398, nach der der Erhebung eines Schadensersatzanspruchs in einem solchen Fall die exceptio doli generalis entgegenstellt.

    Etwas anderes kann auch der erwähnten Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 81, 395, 398 nicht entnommen werden; denn dort ging es insoweit um die Rechtserheblichkeit der Behauptung des - nach § 122 Abs. 1 BGB auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch genommenen - Anfechtenden, ein Direktor der Anfechtungsgegnerin habe durch eine objektiv falsche Erklärung den Irrtum bestärkt.

    Denn da auf der einen Seite die in § 122 Abs. 1 BGB geregelte Schadenersatzpflicht des Anfechtenden unabhängig von dessen Verschulden eintritt und auf dem reinen Veranlassungsprinzig beruht (vgl. dazu die erwähnte Entscheidung RGZ 81, 395, 398), erscheint es nicht gerechtfertigt, auf der ändern Seite die nicht mit einen Verschulden verbundene Verursachung des Irrtums durch den Geschädigten als für dessen Schadensersatzanspruch unerheblich anzusehen.

  • RG, 18.10.1907 - II 194/07

    Irrtum über die Zahlungsfähigkeit; Anfechtbarkeit

    Auszug aus BGH, 14.03.1969 - V ZR 8/65
    Während daher ein Irrtum über die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners bei Bargeschäften in der Regel kein Anfechtungsrecht begründet (RGZ 105, 206, 208), kann er bei Kreditgeschäften, insbesondere des Handelsverkehrs, aber auch des sonstigen rechtsgeschäftlichen Verkehrs, einen Anfechtungsgrund nach § 119 Abs. 2 BGB ergeben (vgl. dazu die Übersicht über die frühere Entwicklung von Rechtsprechung und Rechtslehre zu dieser Frage in RGZ 66, 385; ferner BGB RGRK 11. Aufl. § 119 Anm. 26; Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. § 119 Rdn. 20; Palandt, EGB 28. Aufl. § 119 Anm, 4 b).
  • BGH, 02.06.1966 - VII ZR 162/64

    Unzureichende Bestimmung einer Zug-um-Zug-Leistung

    Auszug aus BGH, 14.03.1969 - V ZR 8/65
    Die Sache war daher insoweit, als das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten nicht von Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistungen der Klägerin abhängig gemacht hat, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in entsprechendem Umfang (vgl. BGHZ 45, 287 [BGH 02.06.1966 - VII ZR 162/64]) und des vom erkennenden Senat erlassenen Versäumnisurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
  • RG, 29.09.1922 - II 761/21

    Anfechtung wegen Irrtums

    Auszug aus BGH, 14.03.1969 - V ZR 8/65
    Während daher ein Irrtum über die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners bei Bargeschäften in der Regel kein Anfechtungsrecht begründet (RGZ 105, 206, 208), kann er bei Kreditgeschäften, insbesondere des Handelsverkehrs, aber auch des sonstigen rechtsgeschäftlichen Verkehrs, einen Anfechtungsgrund nach § 119 Abs. 2 BGB ergeben (vgl. dazu die Übersicht über die frühere Entwicklung von Rechtsprechung und Rechtslehre zu dieser Frage in RGZ 66, 385; ferner BGB RGRK 11. Aufl. § 119 Anm. 26; Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. § 119 Rdn. 20; Palandt, EGB 28. Aufl. § 119 Anm, 4 b).
  • RG, 22.01.1927 - I 35/26

    Irrtum über den Kurs von Wertpapieren

    Auszug aus BGH, 14.03.1969 - V ZR 8/65
    Dagegen erscheine eine Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB jedenfalls dann geboten, wenn der Geschädigte den Irrtum schuldlos nur objektiv mitveranlaßt hat (so auch Soergel/Siebert a.a.O.; Enneccerus/Nipperdey a.a.O.; Palandt a.a.O.; Lange, BGB Allg. Teil 10. Aufl. § 55 V 4 c; bei dem in diesem Zusammenhang im Schrifttum zu findenden Hinweis auf die Entscheidung RGZ 116, 15, 19 ist allerdings zu berücksichtigen, daß es dort insoweit nicht um die Verursachung des Irrtums, sondern darum ging, ob der Geschädigte schuldhaft die Abwendung oder Minderung des Schadens unterlassen hatte).
  • BGH, 08.03.1990 - III ZR 81/88

    Aufwendungsersatzanspruch des Eigentümers eines vermieteten Grundstücks

    Ebensowenig wie der Störungsbeseitigungsanspruch des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB an ein schuldhaftes Verhalten des Störers anknüpft, setzt die Mitverantwortlichkeit des gestörten Eigentümers für die eingetretene Störung einen Schuldvorwurf voraus (vgl. BGH Urteil vom 14. März 1969 - V ZR 8/65 = NJW 1969, 1380 zu § 122 BGB; BGH Urteil vom 18. September 1987 - V ZR 219/85 = NJW-RR 1988, 136, 138 [BGH 18.09.1987 - V ZR 219/85] zu § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB; Erman/Hefermehl, BGB, 8. Aufl., § 1004 Rn. 26; offengelassen in BGH Urteil vom 8. Juni 1964 - V ZR 173/63 = WM 1964, 1102, 1103 f).
  • BGH, 12.07.1973 - VII ZR 196/72

    VOB-Vertrag: Entsprechende Anwendung des § 254 BGB bei vorzeitigem Gefahrübergang

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  • BGH, 18.09.1987 - V ZR 219/85

    Berücksichtigung von Mitverursachungsbeiträgen des Eigentümers des geschädigten

    Der Senat hat demgemäß im Rahmen der verschuldensunabhängigen Haftung nach § 122 Abs. 1 BGB den Rechtsgedanken des § 254 Abs. 1 BGB als Ausdruck der Grundsätze von Treu und Glauben schon entsprechend angewendet (vgl. Senatsurt. v. 14. März 1969, V ZR 8/65, NJW 1969, 1380).
  • BGH, 02.10.1970 - V ZR 125/68

    Beweis der Geschäftsunfähigkeit - Geschäftsunfähigkeit eines Erblassers -

    In diesem Teilumfang (vgl. BGHZ 45, 287 [BGH 02.06.1966 - VII ZR 162/64] und Senatsurteil vom 14. März 1969, V ZR 8/65, WM 1969, 816, 818; s, dazu Reinicke NJW 1967, 513 ff, 519) sowie im Kostenpunkt wurde daher das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, während im übrigen auch hinsichtlich der Klage die Revision als unbegründet zurückgewiesen wurde.
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